Über eine Rückmeldung zu Ihrer Behandlung würden wir uns sehr freuen.
Helfen Sie uns, unsere Leistungen zu optimieren.
Die gesetzlichen Krankenkassen tragen die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung dann, wenn gemäß KIG (kieferorthopädische Indikationsgruppen) ein Grad 3 oder höher erreicht ist. Diese Einstufungen geben jedoch nicht die Notwendigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung an, sondern sind nur eine, zum Teil willkürliche gewählte Angabe von Millimeterabweichungen. Durchaus viele notwendige kieferorthopädische Behandlungen müssen gemäß KIG ausgegrenzt werden und dürfen somit von den gesetzlichen Krankenkassen nicht bezahlt werden.
Diese KIG- Einstufung muss vom Kieferorthopäden vorgenommen, kann auf Ihren Wunsch jedoch gutachterlich überprüft werden.
Bei einem KIG Grad 3 oder höher zahlen die Krankenkassen zunächst 80 % der Behandlungskosten. 20 % (10 % ab dem zweiten Kind in laufender Behandlung) müssen von den Patienten bzw. den Eltern zunächst selber bezahlt werden. Hierzu wird vierteljährlich eine Rechnung erstellt, die vom Patienten/ den Eltern direkt an den Kieferorthopäden erstattet werden muss. Nach erfolgreichem Behandlungsabschluss zuzüglich einer Stabilisierungsphase von maximal 2 Jahren erfolgt die Rückerstattung dieses Eigenanteils durch die Krankenkasse.
Bei einem KIG Grad 1 oder 2 darf zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen keine kieferorthopädische Behandlung durchgeführt werden. Hiervon sind, auch bei massiven Schmerzzuständen, keine Ausnahmen möglich.
Ob es in diesem Fall sinnvoll ist, abzuwarten und nach einem gewissen Zeitpunkt eine Neubewertung durchzuführen oder die Behandlung privat selber zu bezahlen, sollte in einem individuellen Gespräch geklärt werden.
Kieferorthopädische Behandlungen von Patienten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden nicht von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt.
Außer:
Schwere Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombiniert kieferchirurgische und kieferorthopädische Maßnahmen erfordert.
Das sind z.B starke Vorbisse (Progenien), Rückbisse oder offene Bisse.
Im Sozialgesetzbuch ist bestimmt, wie eine ärztliche Leistung, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse erbracht wird, auszusehen hat:
§ 12 SGB V Wirtschaftlichkeitsgebot
(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.